Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verpflichtung der Hochschule, einen Studienbewerber vorläufig zum Studium im 1. Fachsemester zuzulassen, mit der Bedingung versehen wird, dass er innerhalb von sieben Werktagen an Eides statt versichert, am Tag der gerichtlichen Entscheidung an keiner anderen deutschen Hochschule vorläufig oder endgültig immatrikuliert gewesen zu sein.