1. Der gesetzlichen Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG steht die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU (2000/78/EG) nicht entgegen.
2. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist anwendbar, obwohl § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
3. Die Obliegenheitsverletzung kann darin begründet sein, dass bereits vor Erreichen der Altersgrenze eröffnete Studienmöglichkeiten nicht genutzt wurden.