1. Die Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfen mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden.
2. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstan-des quasi "vorwegzunehmen".