• 26.04.2024
  • GesundheitsRecht (GesR)

Gesundheitsdatennutzungsgesetz: Der Zielkonflikt zwischen Datenschutz und Datennutzung

Mit der rasch fortschreitenden Digitalisierung von Patientendaten haben sich Chancen zur Verbesserung von Gesundheitsprävention und zur Therapieforschung entwickelt, die noch vor wenigen Jahren kaum vorstellbar waren. Diese Möglichkeiten führen zu einem Zielkonflikt, bei dem nicht weniger als ein Interessenausgleich zwischen den Rechten des Individuums (nämlich dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) und andererseits fundamentalen Interessen der Allgemeinheit (u.a. dem Recht aller auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG) zu verhandeln ist (BVerfG, Urt. v. 20.7.1954 – 1 BvR 459/52 u.w., BVerfGE 4, 7 – Menschenbild des Grundgesetzes). Mit dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, einschließlich dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) wird auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen in der DSGVO und dem BDSG der Versuch eines sachgerechten Interessensausgleichs unternommen. Der Aufsatz ordnet diesen Versuch in Bezug auf die tatsächlichen Datennutzungsmöglichkeiten ein und stellt ihn in den Kontext des Datenschutzrechts, der Datenschutzpraxis und der Informationssicherheit.

GesundheitsRecht (GesR)

Quelle:
GesundheitsRecht (GesR)

Fundstelle:
GesR 2024, 218-223

Autoren:
Pauline Rauch
Carina Richters
Christoph Naucke