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Gericht
Datum
Aktenzeichen
Stichwort
Dokumente vom 6. Dezember 2013
Bei einer Rückkehr nach Italien im Rahmen einer Zurückschiebung nach § 27 a AsylVG besteht kein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch ein systematischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende besteht in Italien nicht.
Zur Disziplinierung eines Finanzbeamten, dem Beihilfebetrug in einer Größenordnung von 13.000 EUR und Betrug gegenüber seiner privaten Krankenversicherung in gleicher Größenordnung zur Last gelegt wird (Höchstmaßnahme).