a) Die Begrenzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Merkmal der Mutwilligkeit ist dann als überschritten anzusehen, wenn die zur Rechtsverfolgung ergriffene Maßnahme bei den konkreten Gegebenheiten nicht notwendig ist und deshalb von einem verständigen - bemittelten - Beteiligten nicht ergriffen würde.
b) Als nicht erforderlich ist eine Maßnahme anzusehen, wenn ein einfacherer und billigerer Weg zum gleichen Erfolg führt.
c) Zur Gleichwertigkeit eines - streitwertmäßig geringer (1.000 EUR) anzusetzenden - Antrages auf Durchführung eines Vergabeverfahrens (und Zuteilung eines Studienplatzes im Falle der Auswahl des Antragstellers) mit einem - streitwertmäßig höher anzusetzenden (5.000 EUR) - Antrag auf unmittelbare Zuteilung eines Studienplatzes im Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO.