1. Eine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde eine bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Entwicklung durch eine Planung zugunsten des Naturschutzes korrigiert.
2. Ein Bebauungsplan, der Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) festsetzt, ist nur dann erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn sein Inhalt zulässig und seine Vollzugsfähigkeit dauerhaft gesichert ist.
3. Für einen ortsgebundenen und nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Betrieb wie eine Sand- und Kiesgrube kann dem Eigentümer gegen eine Gemeinde als Wegeeigentümerin ein Anspruch darauf zustehen, dass ihm die Benutzung etwa eines Forst- oder Feldweges zum Zwecke der Erschließung gestattet wird.
4. Für die Beurteilung der Frage, ob eine unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG fallende und damit abwägungsbeachtliche Eigentumsposition sich aus der Absicht ergibt, die Sand- und Kiesgewinnung im Bereich einer vorhandenen Grube fortzusetzen oder wiederaufzunehmen, ist entscheidend, ob eine Sand- und Kiesgewinnung in dem in Rede stehenden Bereich an unüberwindlichen Genehmigungshindernissen scheitert.
5. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der "objektiven Gewichtigkeit" verlangt Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis. Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.