Grundlage für die als Ausfluss des grundrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu sehende, und deshalb der Anerkennung des "familiären" Aufenthaltszwecks in den §§ 27 ff. AufenthG zugrunde liegende Lebensgemeinschaft bildet grundsätzlich eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Familienmitgliedern. Fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nur in Betracht, wenn die für die Lebensgemeinschaft kennzeichnende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, etwa bei einer erforderlichen Unterbringung eines Familienmitglieds in einem Behinderten- oder Pflegeheim, auf andere Weise verwirklicht wird.
Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht (hier verneint für einen seit Jahren im Heimatland allgemeinbildende Schulen besuchenden 16 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen, der sich nur während der Schulferien bei seinen in Deutschland lebenden Eltern aufhält).
Bei einem sich regelmäßig im Ausland aufhaltenden Kind rechtmäßig in Deutschland lebender Ausländern ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen "Kindernachzug" gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG, dass das Kind zu den Eltern zu- oder nachziehen, das heißt seinen Lebensmittelpunkt ins Inland verlagern will. Die Regelungen über den Zu- und Nachzug zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft (§§ 27 ff. AufenthG) dienen nicht dazu, einem absehbar im Ausland verbleibenden Kind erleichterte Besuchsmöglichkeiten zu verschaffen.
Nach der einer Konkretisierung durch die nationalen Gerichte bedürftigen Rechtsprechung des EuGH verliert (auch) der Familienangehörige, der die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllte, dieses Recht unter anderem dann, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates - hier also die Bundesrepublik - "für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt". Mit dem Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sollen günstige Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden. Eine mehrjährige, im konkreten Fall bereits über 5 Jahre andauernde, lediglich durch Besuchsaufenthalte in den Schulferien unterbrochene Abwesenheit des Ausländers vom Bundesgebiet kann weder als eine einem Urlaubsaufenthalt oder einem Familienbesuch im Heimatland vergleichbare lediglich kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts im Aufnahmestaat (hier: Deutschland) angesehen werden, noch ist sie durch "berechtigte" Gründe getragen, weil eine derart dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts nicht der Zielsetzung des Art. 7 ARB 1/80 entspricht.