1. Eine positive Beurteilung der Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadon-Substitution befinden, ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehört u.a., dass die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, seit mindestens einem Jahr durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie nachgewiesen ist.
2. Ist die Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen nicht nachgewiesen und daher von der fehlenden Fahreignung auszugehen, kann die Wiedererlangung der Fahreignung nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden, auch wenn die Methadon-Behandlung zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen wurde.