Eine Ersatzzustellung durch Einlegung in einen gemeinsamen Briefkasten ist in analoger Anwendung von § 178 Abs. 2 ZPO unwirksam, soweit es sich um Zustellungen von Schriftstücken unter Prozessgegnern handelt. Dies gilt auch dann, wenn der gemeinsame Benutzer des Briefkastens im Rechtsstreit nicht selbst Partei, sondern lediglich Zeuge ist, der Kläger jedoch aus abgetretenem Recht des Zeugen klagt.