1. Für die Zeit bis 1. Januar 1996 können Erstattungsforderungen wegen - nach dem Tod des Versorgungsberechtigten erfolgter - Überzahlungen nur auf die §§ 812 ff BGB gestützt werden.
2. Die §§ 66 Abs. 2 Satz 4 BVG, 118 Abs. 4 SGB 6 a.F. erlauben nicht die Geltendmachung von Erstattungsforderungen durch Bescheid.
3. § 300 Abs. 1 SGB 6 führt bei solchen Erstattungsforderungen nicht zur Rückwirkung späterer Änderungen des SGB 6.
4. Nach dem Tod des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbrachte Rentenzahlungen führen nicht zu Erbfallschulden, für die der Erbe aufzukommen hat.