Dokumentsuche
Gericht
Datum
Aktenzeichen
Stichwort
Dokumente vom 12. Mai 2004
Bei der Kostenentscheidung nach § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch dann, wenn der Beklagte durch unzureichende Angaben seine irrtümliche Inanspruchnahme veranlasst hat.