Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und ihrem systematischen Zusammenhang mit Satz 3 der Vorschrift ergibt sich, dass die Übergangsregelung nur solchen Spielhallen einen fünfjährigen Bestandsschutz gewährt, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung am 1.7.2012 auch formell rechtskräftig betrieben wurden.