Ein wichtiger Grund iSd § 49 Abs. 3 GewO, die Frist des § 49 Abs. 2 GewO in Bezug auf eine Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO zu verlängern, ist nicht gegeben, wenn die erstrebte Verlängerung der Frist für den Erlaubnisinhaber keinen Nutzen hat. Dies ist der Fall, wenn es zum Betrieb der Spielhalle zusätzlich der Erlaubnis nach den §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV bedarf und die Voraussetzungen dieser Vorschriften ersichtlich nicht erfüllt sind.