1. Ein Bewerbergespräch kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern sein, wenn es den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt; dies setzt unter anderem einen formalisierten Rahmen und eine hinreichende Dokumentation voraus.
2. Die dienstliche Erfahrung kann nur dann den Ausschlag bei der Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern geben, wenn der Dienstherr die besondere Bedeutung dieses Kriteriums im Einzefall plausibel begründen kann; dies setzt in der Regel voraus, dass sich das Kriterium aus dem der Stellenausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofil ableiten lässt.
3. Bei im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten liegt die Bestimmung von Hilfskriterien grds. im weiten Ermessen des Dienstherrn. Das Ermessen kann eingeschränkt sein, wenn Rechtsnormen die Beachtung eines mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarenden sachl. Hilfskriteriums anordnen (hier: Frauenförderung)