Die Erlaubnisfiktion gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt nur für solche bestehenden Spielhallen, für die bei Inkrafttreten des GlüStV n.F., d.h. am 1. 7. 2012, die bis dahin zum rechtmäßigen Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis nach § 33i GewO vorlag. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sollte nur bestehenden Spielhallen, denen bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war und die im Zeitpunkt der Rechtsänderung weiterhin (auch) formell rechtmäßig betriebenen wurden, fünfjähriger Bestandsschutz gewährt werden.