1. Zum förderungsrechtlichen Ende der Ausbildung (§ 15 b Abs. 3 BAföG)
2. Mit Abschluss der Ausbildung endet auch die Förderfähigkeit eines Austauschsemesters, das weder für die Inlandsausbildung obligatorisch war noch eine weitere Ausbildung i.S. des § 7 Abs. 2 BAföG darstellt, noch zu einem erst später aufgenommenen Masterstudiengang gehört.