"Zwingende" Voraussetzung für die Befristung der Ausweisungsfolgen nach dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist, dass der ausgewiesene Ausländer - auch wenn er einen solchen Befristungsantrag schon vorher stellen kann - zunächst seiner Ausreisepflicht nachkommt und das Bundesgebiet verlässt.
Dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausweisung eines Ausländers zwingend von Amts wegen mit einer Entscheidung über die Befristung der Ausweisungsfolgen verbunden werden muss. Die Vorschrift regelt zum einen ein gesondertes Antragerfordernis und sieht zum anderen die Befristung der Ausweisungsfolgen lediglich als "regelmäßige" Reaktion der Ausländerbehörde auf einen solchen Antrag vor. Dem Art. 11 Abs. 2 der nach fruchtlosem Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 24.12.2010 nach den Regeln der "Direktwirkung" innerstaatlich zu beachtenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Amtsblatt EU 2008, Seiten 98 ff., 101, sog. Rückführungsrichtlinie) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen.
Mit den einschlägigen vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 16.12.2010 ist vielmehr davon auszugehen, dass auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 2 RiL entsprechend dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen gleichzeitig oder zusammen mit der Ausweisung nicht zwingend erforderlich ist. Der aus Deutschland ausgewiesene Ausländer ist auch von daher auf eine entsprechende Antragstellung zur Geltendmachung seines Befristungsbegehrens zu verweisen.
Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Verfahren straffällig gewordener Ausländer bei der Beurteilung der diesbezüglichen Ausweisungsgründe keine "Superrevisionsinstanz" und bei einem Bestreiten der Täterschaft durch einen verurteilten Ausländer weder veranlasst noch befugt, insoweit die Strafverfahren "wieder aufzugreifen".
Beschwerden gegen die Ausgestaltung des Strafvollzugs, hier der Vorwurf einer unterbliebenen Vollzugslockerung zur Anbahnung eines persönlichen Umgangs des Ausländers mit seinem minderjährigen deutschen Kind, sind mit den insoweit eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten geltend zu machen. Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren auch nicht veranlasst, eine hypothetische Betrachtung hinsichtlich des Verhältnisses eines inhaftierten Straftäters zu seinem während der Haft auf Besuchsmöglichkeiten beschränkten Kind für den Fall anzustellen, dass dem Ausländer Vollzugslockerungen gewährt worden wären.
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind nicht ausreichend.
Die Verwaltungsgerichte sind im Rahmen einer hinsichtlich der Ausweisungsvoraussetzungen bei Straftätern zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht an im Rahmen des Strafvollzugs erstellte Prognosegutachten gebunden, sondern vielmehr gehalten, eine eigene Beurteilung vorzunehmen und dabei die ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu nutzen. Daher ist es nicht als "verfahrensfehlerhaft" anzusehen, wenn ein Verwaltungsgericht, das die insoweit gebotene eigene Einschätzung vorgenommen hat, von der Einholung weiterer Gutachten absieht oder - wie hier - die Vorlage eines von anderen Stellen, hier der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht, in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet.
Ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat keinen Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen oder von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu.