1. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Das gilt insbesondere für einstweilige Maßnahmen, die bereits dadurch, dass sie später nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen, mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind. Denn schon die Frage, ob mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen, weil vorläufige Maßnahmen zum einen leicht vollendete Tatsachen schaffen und Eilmaßnahmen auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen. Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen daher zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG näher ausgestaltet. Diese Vorschrift setzt für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme nicht nur voraus, dass diese nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist, sondern fordert auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Ein solches Bedürfnis liegt nur vor, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidungsreife in der Hauptsache die Kindesinteresse nicht genügend wahren würde, weil dann eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist.
2. Steht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Rede, so muss das Familiengericht in angemessener Zeit entscheiden. Die Einholung jedenfalls eines schriftlichen Sachverständigengutachtens kommt im Eilverfahren aufgrund seines summarischen Zuschnitts und der dadurch ins Land gehenden Zeit regelmäßig nicht in Betracht.