Die in § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. getroffene Regelung, nach der eine während einer laufenden Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis ihren Inhaber nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, ist europarechtskonform.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, so fehlt dem Fahrerlaubnisinhaber die oben bezeichnete Berechtigung, ohne dass es des Erlasses eines Aberkennungsbescheids nach vorausgegangener negativer Eignungsprüfung bedarf.
Eine als "Aberkennung" bezeichnete Verfügung kann in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, umgedeutet werden