1. Streitigkeiten, die die Bauausführung einer plangenehmigten Betriebsanlage einer öffentlichen Eisenbahn i. S. v. § 2 Abs. 1 AEG betreffen, Bestand und Inhalt der Plangenehmigung aber unberührt lassen, fallen nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO.
2. Die von einem Oberleitungsmast einer Eisenbahn ausgehenden Verschattungswirkungen stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentümers eines vorbelasteten Nachbargrundstücks dar, das mit einem als Lagerhalle und Büro genutzten Gebäude bebaut ist.