Der Ausschluss der Witwenrente gemäß § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in den Fällen, in denen das versorgungsberechtigte Mitglied nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Versorgungsleistungen geheiratet hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.