1. Die Ablösung von Teilen des Verputzes ist auch dann sturmbedingt, wenn vorhandene Hohlstellen sie begünstigt haben.
2. Der Versicherer schuldet auch dann nur die Kosten der Reparatur abgelöster Teile des Verputzes, wenn nach oder bei der Instandsetzung sich andere schadhafte Teile des Verputzes lösen können.