Primärrechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann allein im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden. Die notwendige zeitnahe Klärung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung herbeizuführen. Macht der Beamte von der Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens nachzusuchen, keinen Gebrauch, so wird der Abbruch rechtsbeständig und der Beamte ist von anschließenden Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.