1. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit (d.h. die Abweichung des in der Entscheidung erklärten Willens von dem wahren Willen der entscheidenden Stelle) aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Bescheides jedermann, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird, aufdrängen muss bzw. wenn der Irrtum gewissermaßen ins Auge springt.
2. Dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 SVwVfG ist genügt, wenn sich der Inhaltsadressat (d.h. derjenige, der aus dem Bescheid verpflichtet oder berechtigt werden soll) durch Auslegung hinreichend genau bestimmen lässt, wobei es auf den Empfängerhorizont ankommt und die Begleitumstände einzubeziehen sind.