1. Tätigkeiten als Hauslehrer, die ein später ins Beamtenverhältnis berufener Lehrer während seiner Angestelltentätigkeit im öffentlichen Schuldienst ausgeübt hat und die nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsentschädigung vergütet worden sind, können nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anerkannt werden.
2. Die Tätigkeit als Lehrer im nicht öffentlichen Schuldienst an einer staatlich genehmigten Privatschule kann als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, auch wenn die Privatschule im maßgeblichen Zeitraum noch nicht staatlich anerkannt war.
3. Eine Ermessenspraxis, die die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wegen des Bezugs einer anderen Leistung der Altersversorgung schematisch ausschließt und auch im Einzelfall nicht berücksichtigt, dass der anderweitige Versorgungsanspruch hinter dem zurückbleibt, was der Beamte durch die Nichtanerkennung der Vordienstzeit verliert, verstößt gegen § 11 BeamtVG.