Nach dem § 2 Abs. 1 UmwRG können die gemäß § 3 UmwRG anerkannten (inländischen) Umweltvereinigungen unter den dort in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten weiteren Voraussetzungen "Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung" gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG "oder gegen deren Unterlassen" einlegen. Die Vorschrift enthält daher eine aufgrund der Öffnungsklausel in § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich zulässige Freistellung von den für verwaltungsgerichtliche Feststellungsklagen (§ 43 VwGO) entsprechend geltenden subjektiv-rechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis.
Entsprechend für die Zulässigkeitsanforderung im Klageverfahren gelten auch beim Ausschluss des Erfordernisses subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) hinsichtlich der zumindest "möglichen" Ergebnisrichtigkeit des Anliegens des Rechtsbehelfsführers beziehungsweise der Rechtbehelfsführerin in diesem Fällen "großzügige" Maßstäbe insoweit, als sich eine prozessuale Handhabung solcher Anliegen verbietet, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs behandelt wird.
Nach der den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes beschreibenden Vorschrift in § 1 UmwRG umfasst dieser unter anderem Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG) sowie gegen ein "Unterlassen" einer solchen Entscheidung entgegen "geltender Rechtsvorschriften" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Letzteres soll - entsprechend der Rechtsprechung zu den Regelungen über die naturschutzrechtlichen Verbandsklagen (heute § 64 BNatSchG) - sicherstellen, dass die Befugnisse der Vereinigungen nicht durch den Verzicht auf ein Verfahren unterlaufen werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz nur für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG, die nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie vom 26.5.2003 über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156, vom 25.6.2013, Seite 17, dort Art. 6 Abs. 1) am 25.6.2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Eine solche "Entscheidung" stellt auch eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) vor dem Zeitpunkt anzunehmende "fingierte" Widmung von Grundstücken für Eisenbahnzwecke dar.
Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sämtliche historisch vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur förmlichen Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet sind (hier bejaht für das Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel beziehungsweise des späteren Gleisbauhofs Homburg, dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 142/15 -)
Die Entgegennahme, Lagerung und Behandlung von Gleisschotter und Bahnschwellen aus Holz und Beton bewegen sich als für die früheren Gleisbauhöfe typische Vorgänge des Umgangs mit aus dem Bahnbetrieb stammenden Gleisoberbaustoffen im Rahmen dieser Zweckgebundenheit (Widmung).
Diese Tätigkeiten dienen der Versorgung von Gleisbaustellen der Deutschen Bahn AG vor allem mit Schotter und damit unmittelbar dem Eisenbahnbahnbetrieb.
Der durch den § 18 AEG gesetzlich umschriebene Begriff des (eisenbahnrechtlichen) Vorhabens ist auch für die Auslegung des Begriffs der Änderung in den §§ 3b Abs. 3 und 3e UVPG maßgebend. Eine Betriebszunahme oder eine sonstige reine Intensivierung der Nutzung der Eisenbahnanlage wird daher vom Begriff der "Änderung" in dem § 18 AEG nicht erfasst, solange der - hier fingiert - planfestgestellte Bestand der Bahnanlagen keine wesentlichen Veränderungen erfährt. Im rechtlichen Sinne keine "Änderung" sind auch Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an den Betriebsanlagen oder eine Gleissanierung, und zwar auch dann, wenn mit ihr Schienen und Schwellen ausgetauscht werden oder wenn die Erneuerung mit einem Eingriff in die Substanz des Schienenwegs verbunden ist.
Auch die längere Stilllegung einer Bahnstrecke, auf der dann tatsächlich kein Bahnbetrieb mehr stattgefunden hat, führt nicht zum Wegfall der Widmung.
Die projektbezogenen Regelungen der UVP-Pflicht erfassen nicht ein bereits genehmigtes "Grundvorhaben", sondern gegebenenfalls lediglich Änderungs- und Erweiterungsvorhaben. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem gesetzlichen Konzept stets einen "unselbständigen Teil" eines verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens bildet, knüpft das Gesetz insoweit an die fachplanungsrechtlichen Vorgaben einer danach relevanten Änderung oder Erweiterung an.
Dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz lassen sich nach dem Willen des Bundesgesetzgebers beziehungsweise der Beschreibung seines Anwendungsbereichs in dem § 1 UmwRG generell keine Ansprüche der Umweltvereinigungen auf Erlass aufsichtsbehördlicher Anordnungen oder Maßnahmen entnehmen. Nichts anderes ergibt sich in dem Zusammenhang aus der sog. Aarhus-Konvention (AK) vom 25.6.1998.
Ein nationales Gericht ist zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Satz 3 AEUV nur verpflichtet, wenn seine Entscheidung nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann.
Darunter sind alle ordentlichen Rechtsmittel zu verstehen sind, also neben der Berufung und der Revision auch die Beschwerde gegen deren Nichtzulassung. Daher ist das Oberverwaltungsgericht zu einer Vorlage an den EuGH auch dann nicht verpflichtet, wenn es die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässt.