Es spricht nichts dafür, das Schulpflichtgesetz gebe es vor, dass eine Schülerin oder ein Schüler im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SchulPflG in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung bzw. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SchulPflG im Bereich geistige Entwicklung gezwungen sei, die Regelschule zu verlassen und zur Förderschule zu wechseln, um in den Genuss einer Entscheidung im Einzelfall über eine längere Dauer der Vollzeitschulpflicht kommen zu können.