1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das Beschwerdegericht die Verneinung eines Anspruchs auf einen Aspekt stützt, der von Anfang an zum Prozessstoff gehörte und den der Antragsgegner erstinstanzlich als anspruchsausschließend benannt hat.
2. Einem Beschwerdeführer muss klar sein, dass vom Beschwerdegericht im Fall der Bejahung einer erstinstanzlich verneinten Sachentscheidungsvoraussetzung die - im erstinstanzlichen Vortrag eindeutig bezeichneten - Voraussetzungen des geltend gemachten materiellen Anspruchs zu prüfen sind.