1. Die Kenntnis eines in einem anderen Bundesland ansässigen FA von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist (nach einem Wohnsitz- und Zuständigkeitswechsel des Steuerpflichtigen) dem zuständig gewordenen FA in einem anderen Bundesland nicht zuzurechnen.
2. Die im AOAE zu § 122 Nr. 2.9.1. eingeräumte Möglichkeit, "Bescheide, die einen Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse festsetzen" auch noch während des Insolvenzverfahrens bekannt zu geben, gestattet nicht die unwirksame, weil unzutreffend adressierte Bekanntgabe, sondern bezieht sich allein auf die Befugnis der Finanzbehörde, (wirksame) Bescheide auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erlassen.