1. Der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger erfolgt mit der jeweiligen Zahlung, wenn diese kausal ist, d.h., wenn und soweit bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wäre.
2. Einem Anspruchsübergang bei Leistung nach Insolvenzeröffnung steht § 91 Abs. 1 InsO entgegen.