1. Begehrt ein Versicherter die Versorgung mit einem orthopädischen Hilfsmittel, so ist die gesetzliche Krankenkasse gem. § 20 SGB 10 zur Prüfung verpflichtet, ob das Hilfsmittel gem. § 33 Abs. 1 SGB 5 zur medizinischen Versorgung des Versicherten erforderlich ist.
2. Allerdings genügt die Krankenkasse dieser Pflicht im Regelfall bereits dann, wenn sie sich auf die gutachterlichen Einschätzungen des Medizinischen Dienstes verlässt.
3. Eine eigene Haftung der Krankenkasse für Fehler des Medizinischen Dienstes kommt nur dann in Betracht, wenn das Gutachten Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten oder Lücken enthält.