1. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass eine Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes Vorhaben zum Anlass nehmen darf, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln. Maßgebend für die Abgrenzung zur unzulässigen Verhinderungsplanung ist insofern, ob die Gemeinde positive planerische Gestaltungsvorstellungen entwickelt hat, es ihr also nicht allein darum geht, ein unerwünschtes Vorhaben zu verhindern. Da bloße Verhinderungsabsichten durch vorgebliche planerische Zielvorstellungen auch "kaschiert" sein können, ist der "wahre Wille" der Gemeinde unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu beurteilen, ob die in den Planungsunterlagen positiv benannten Zielsetzungen im Einzelfall nur vorgeschoben sind.
2. Bei der Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen im LEP Umwelt handelt es sich, soweit es um die Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe geht, nicht um Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG mit der Folge entsprechender Anpassungspflichten nach § 1 Abs. 4 BauGB.
3. Gegen die städtebaulich begründete Ausweisung eines Planbereichs als - zum Ausgleich für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB) vorgehaltene - Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, die auch als alleiniger Planinhalt zulässig ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Einklang mit den §§ 1a Abs. 3 S. 2, 9 Abs.1a, 135a Abs. 2 S. 2, 200a BauGB steht insofern auch, wenn diese Flächen - noch - nicht förmlich als Ausgleichsflächen festgesetzt und daher auch nicht Eingriffsgrundstücken zugeordnet, die Kompensationsmaßnahmen gewissermaßen räumlich und zeitlich von den künftigen eingreifenden Baumaßnahmen "entkoppelt" sind; die Verknüpfung, die Aufschluss über Art und Ausmaß des Eingriffs und die dafür vorgesehene Kompensation gibt, kann dann in der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über die Eingriffsplanung oder ggf. nachträglich durch eine ergänzende Planänderung erfolgen, wenn der Eingriffsfall sich konkretisiert hat.
4. Der in § 1 Abs. 6 Nr. 8 f BauGB genannte Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen ist nicht von vornherein gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen vorrangig.
5. Eine Fachplanung, die sich mit Beginn der Offenlegung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits verfestigt hat, ist im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen.
6. Im Anwendungsbereich des § 38 BauGB bestimmt das jeweilige Fachplanungsrecht, welche Bedeutung dem Bauplanungsrecht als Teil des materiellen Entscheidungsprogramms zukommt. Diese Vorschrift begründet für Planfeststellungsbeschlüsse und vergleichbare Zulassungsentscheidungen, die sich auf Vorhaben von überörtlicher Bedeutung beziehen, Vorrang vor entgegen stehenden Festsetzungen eines Bebauungsplans. Die Zulässigkeit dieser Vorhaben kann somit durch Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht ausgeschlossen werden. § 38 BauGB hat auch Vorwirkungen bezogen auf ein eingeleitetes, aber noch nicht abgeschlossenes Planfeststellungsverfahren. Die Bauleitplanung hat daher selbst dann schon Rücksicht auf die in Aussicht genommene Fachplanung zu nehmen, wenn diese noch nicht rechtsverbindlich ist. Rücksichtnahme in diesem Sinne bedeutet aber nicht, dass die betreffende Gemeinde allein aufgrund der Verfestigung der potentiell gegenläufigen Fachplanung schon gehalten ist, von der Weiterverfolgung ihrer Bauleitplanung Abstand zu nehmen, zumal zu einem Zeitpunkt, zu dem noch völlig ungewiss ist, ob es überhaupt zur Realisierung des der Fachplanung zugrunde liegenden Vorhabens kommt. Einem Fachplanungsvorhaben zuwider laufenden Festsetzungen kommt insofern rechtliche Bedeutung zu, als der Fachplanungsträger nach § 38 S. 1 2. HS. BauGB verpflichtet ist, städtebauliche Belange zu berücksichtigen, wozu auch die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Ausdruck kommenden planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören.
7. Die Kausalität zwischen Fehlern im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis ist dann zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn sich diese Möglichkeit anhand der Planungsunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder naheliegender Umstände abzeichnet.