1. Die Feststellung eines "Überwiegens" von in der Person des männlichen Bewerbs liegender Gründe im Sinne von § 13 LGG setzt voraus, dass der Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung die von dem Dienstherrn auch ansonsten regelmäßig herangezogenen Hilfskriterien deutliche Unterschiede zugunsten des männlichen Bewerbers zeigen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber konkurrierenden Mitbewerberinnen haben.
2. Ein um lediglich ein Jahr höheres Rangdienstalter des männlichen Bewerbers steht der vorrangigen Beförderung einer weiblichen Konkurrentin aufgrund § 13 LGG nicht entgegen.