Die Gemeinden haben während der "heißen Wahlkampfphase" sicherzustellen, dass den Parteien, die sich an den Wahlen beteiligen, in angemessenem Umfang die Möglichkeit zur Selbstdarstellung durch Wahlsichtwerbung eröffnet ist. Dabei brauchen sie die diesbezüglichen Wünsche der Parteien nicht unbeschränkt zu erfüllen, sondern können in den Grenzen ihres durch das verfassungsrechtliche Gebot, ausreichende Flächen zur Verfügung zu stellen, beschränkten Ermessens entscheiden, auf welche Weise sie diesem Gebot Rechnung tragen.Zum Sachverhalt:
Dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren lag ein Antrag des ...-Kreisverbandes - Saarbrücken-Stadt zugrunde, mit dem dieser begehrte, die Landeshauptstadt Saarbrücken zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlplakattafeln des Formats 18/1 (3,56 m x 2,52 m) an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.4.2009 bis zum 27.9.2009 aufzustellen. Die Antragsgegnerin hielt dem Begehren entgegen, dass sie beschlossen habe, Wahlsichtwerbung in dieser Größe weder im öffentlichen Verkehrsraum noch auf Flächen ihres allgemeinen Liegenschaftsvermögens zuzulassen. Hinsichtlich des öffentlichen Straßenraums bestehe die Möglichkeit, eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Wahlkampfplakaten der üblichen Größe DIN A I (0,59 m x 0,81 m) bzw. DIN A 0 (0,841 m x 1,189 m) zu beantragen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die seitens der Antragsgegnerin praktizierte Verfahrensweise den politischen Parteien eine angemessene und wirksame Wahlwerbung ermögliche und das Stadtbild hierdurch wesentlich weniger als bei Aufstellen der gewünschten großformatigen Wahlplakate beeinträchtigt werde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben.