Wurde ein Fahrzeug durch Verfügung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (hier: wegen fehlenden Versicherungsschutzes) stillgelegt, war diese Maßnahme zu Recht gegen den früheren Halter des betroffenen Fahrzeuges gerichtet und dieser auch Veranlasser der Maßnahme im gebührenrechtlichen Sinne, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hatte, der Behörde den Halterwechsel anzuzeigen und diese ihn deshalb nach ihrer Kenntnis als Halter des Fahrzeugs ansehen musste (nachwirkende Halterverantwortlichkeit)