OLG Saarbrücken |
2. Senat für Familiensachen |
26.5.2009 |
9 WF 45/09 |
Die gemäß § 1379 BGB geschuldete Auskunft ist durch die Erklärung, über die von dem Auskunftsverlangen erfassten Umstände mangels Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung keine Auskunft erteilen zu können, erteilt.
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OLG Saarbrücken |
2. Senat für Familiensachen |
26.5.2009 |
9 WF 55/09 |
Die Berechnung der Fahrtkosten ist entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab Juli 2004 gegebenen Fassung vorzunehmen.
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OLG Saarbrücken |
4. Zivilsenat |
26.5.2009 |
4 U 603/07 - 202 |
Die Rechtsgrundsätze über die Aufschlüsselung einer Teilklage finden keine Anwendung, wenn der Kläger den Ausgleich einer Vergleichsforderung erstrebt, mit deren Zahlung ein komplexes, mehrere selbständige prozessuale Ansprüche umfassendes Schadensereignis abgefunden werden soll.
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OVG Saarlouis |
1. Senat |
26.5.2009 |
1 A 15/09 |
1. Die Verletzung des Anhörungserfordernisses gem. § 3 Abs. 5 a GüKG ist als Verfahrensfehler nur dann beachtlich, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht nichtig wird oder eine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann. 2. Ist eine Berufszugangsvoraussetzung nachträglich entfallen, ist eine Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 8 Abs. 2 VO EWG 881/92 zwingend zu entziehen.
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VG Saarlouis |
10. Kammer |
26.5.2009 |
10 L 364/09 |
Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebotes aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich machen. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige generell nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe ange-wiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet durch einen dortigen Angehörigen erbracht werden kann. Ein solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender Er-krankung oder Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare psychische Unterstützung beziehen.
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