1. Die Ausfertigung eines Bebauungsplans geht ins Leere, wenn die Planurkunde die mit dem Satzungsbeschluss festgelegten Änderungen des Planentwurfs nicht enthält.
2. Ein solcher Ausfertigungsmangel kann grundsätzlich durch eine Berichtigung der Planurkunde, erneute Ausfertigung und rückwirkende Inkraftsetzung im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden.
3. Ausnahmsweise scheidet die Fehlerbehebung eines nicht wirksam ausgefertigten Bebauungsplans u.a. aus, wenn das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis aufgrund einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse unhaltbar geworden ist.
4. Ein nicht wirksam ausgefertigter Bebauungsplan, der die Errichtung eines Einkaufszentrums in einem Gewerbe- und Industriegebiet ermöglicht, darf nach dem Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans Siedlung (des Saarlandes) vom 04.07.2006 nicht mehr nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden.
5. Eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einkaufszentrums im Außenbereich kann von der Nachbargemeinde mit Erfolg angegriffen werden, weil die Zulassung eines Einkaufszentrums grundsätzlich eine förmliche Planung unter Beteiligung der Nachbargemeinde (§ 2 Abs. 2 BauGB) erfordert.
6. Der Einwand der Standortgemeinde, die Nachbargemeinde halte sich (auch) nicht an die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans, ist im Rahmen des erforderlichen Raumordnungsverfahrens und der Planaufstellung zu berücksichtigen, nicht jedoch im Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung.