1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, alle rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilten Straftäter ohne Differenzierung nach Art der begangenen Tat als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG zu betrachten.
2. Auch eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 StGB) von einem Jahr erfüllt die Widerrufsvoraussetzungen der unter Ziff. 1 genannten Bestimmung. Selbst wenn die bei Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigten Einzelstrafen Freiheitsstrafen von deutlich unter einem Jahr von dem übrigen (nur) Geldstrafen gewesen sind.
3. Die nach dem Waffengesetz zuständige Verwaltungsbehörde kann die strafgerichtliche Verurteilung - der rechtskräftig gewordener Strafbefehl gleichsteht - ihrer Widerrufsentscheidung zu Grunde legen, ohne überprüfen zu müssen, unter welchen prozessualen, unter anderem auch prozessökonomischen - Voraussetzungen es zu der Verurteilung im Strafverfahren gekommen ist. Der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse kann im Verwaltungsverfahren nicht (mehr) einwenden, er habe im Ermittlungs/Strafverfahren niemals ein Geständnis abgelegt, sondern im Wege eines "Deals" mit der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, um den als Folge einer öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren von ihm befürchteten negativen Auswirkungen auf das Ansehen seiner Person und seiner Familie zu vermeiden.