1. Wird eine Frist versäumt, weil ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist den fristwahrenden Schriftsatz infolge des Gebrauchs einer veralteten Telefonbuch-CD nicht an die aktuelle Telefax-Nr. des Gerichts faxt oder faxen lässt, liegt ein Anwaltsverschulden vor.
2. Dasselbe gilt, wenn entsprechend anwaltlicher Weisung eine Frist im Fristkalender bereits zu dem Zeitpunkt gelöscht wird, an dem ein fristgebundener Schriftsatz mit der Weisung, ihn unverzüglich an das Gericht zu faxen, einer Auszubildenden übergeben wird, selbst wenn die Auszubildende ermahnt wird, beim Scheitern der Fax-Übertragung den Anwalt oder dessen Sekretärin zu informieren, aber eine Kontrolle unterbleibt und die Auszubildende den Schriftsatz zur Seite legt und vergisst.