Aus § 2 Abs. 2 ergibt sich bei Auslegung im Lichte des Behindertengrundrechts nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, dass behinderte Schüler einkommensunabhängig gefördert werden sollen, gleichgültig, ob sie Schulen für Behinderte oder (gleichgestellte) Regelschulen besuchen. Schülerförderung i.S.d. §§ 1,2 SchüföG (hier Fahrtkosten zur Schule) bedeuten mithin keine Privilegierung einer bestimmten Schule, sondern der behinderten Schüler; nur diese sollen gefördert werden, nicht die Schulform.