1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn dieser Richter in einem mit der Streitsache gleichgelagerten Fall selbst ein Widerspruchsverfahren betreibt und dieses Widerspruchsverfahren mit Blick auf die im Streitfall anstehende Sachentscheidung ausgesetzt ist.
2. In einem durch eine Anzeige nach § 48 ZPO in Gang gekommenen Überprüfungsverfahren gilt derselbe Maßstab wie im Falle eines Ablehnungsgesuches; deshalb ist unerheblich, ob nach einer Anzeige nach § 48 ZPO ein Ablehnungsantrag gestellt oder davon ausdrücklich Abstand genommen wird.