1. Bei einen "nahtlosen" Neuabschluss mit dem bisherigen Mieter ist grundsätzlich nicht von einer - den Fristablauf gemäß § 558 BGB a.F. auslösenden - "fingierten Rückgabe" der Mietsache in Bezug auf den alten Mietvertrag auszugehen. Etwas anderes gilt nur bei der eindeutigen Vereinbarung der Beteiligten.
2. Steht bei einem kontaminierten Grundstück der zeitliche und sachliche Zusammenhang der Schäden mit dem konkreten Gebrauch fest, ergab sich der Mieter dahin zu entlasten, dass ihn keine Verantwortung trifft, weil er sich entweder im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs erhalten oder - soweit er Pflichtverletzungen begangen hat - nicht fahrlässig verhalten hat oder nicht ein eigenes Verhalten, sondern das Dritter - die Verschlechterung verursacht hat.