Ein Beteiligter, der die ihm prozessual eröffnete Möglichkeit, seinen Rechtsstandpunkt zu einer bestimmten Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darzulegen, bewusst nicht nutzt, kann im Zulassungsverfahren nicht unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG verlangen, dass diese Rechtsfrage aus dem Prüfprogramm des Zulassungsverfahrens ausgeklammert wird.