Eine Kommune kann sich in - staatlichen - Auftragsangelegenheiten, zu denen das Melderecht nach § 1 S. 2 MeldeG zählt, nicht auf das ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 118 LVerf) berufen. Ihr fehlt insofern die Klagebefugnis für eine gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses gerichtete Anfechtungsklage.
Einzelfall, in dem die Klägerin aus Formulierungen der Urteilsbegründung eine Befangenheit des Gerichts ableiten will.