1. Ein assoziationsrechtliches Beschäftigungsrecht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erlischt bei dauerhafter Arbeitslosigkeit eines Ausländers, ebenso bei- zumindest nicht nur kurzzeitiger - Strafhaft.
2. Bei der Prüfung, ob das Verlassen des Bundesgebiets für einen Ausländer eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG darstellt, kann seine gesamte Entwicklung in den Blick genommen werden. Dazu zählen neben dem Teil seiner kriminellen Entwicklung, der nach einer ausländerrechtlichen Verwarnung liegt, auch die vorher begangenen Straftaten, da die gesamte Entwicklung Aufschluss über die Persönlichkeit des Ausländers gibt und den Grad seiner Integration widerspiegelt.