Eine allgemein für ein bestimmtes Verfahren erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst im Falle eines Vergleichs nicht auch Vergleichsüberhänge; dazu bedarf es vielmehr einer entsprechenden Ausdehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht, die vor Wirksamwerden des Vergleichs beantragt werden muss.
Der genaue Umfang einer Prozesskostenhilfebewilligung ist erforderlichenfalls durch gerichtlichen Feststellungsausspruch zu klären.