1. Bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage kann im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, es fehle der zugrunde gelegten Lärmprognose an dem wesentlichen Merkmal der Überparteilichkeit, weil der Auftrag zu ihrer Erstellung vom Anlagenbetreiber stamme.
Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind.
2. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach potenziell alle Windkraftanlagen oder insbesondere der Anlagentyp Vestas V-90 mit einer Nennleistung von 2.0 MW ton-, informations- und impulshaltigen Geräusche verursachten, ist nicht bekannt.
Im Gegenteil liegen unabhängige schalltechnische Vermessungen vor, ausweislich derer diese Anlagen keine ton-, informations- und impulshaltigen Geräusche produzieren.
3. Soweit der Kläger die Entstehung von Infraschall geltend macht, geht der Senat davon aus, dass messtechnisch zwar nachgewiesen werden kann, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, dass die dabei feststellbaren Infraschallpegel nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und harmlos sind bzw. zu keinen erheblichen Belästigungen führen.
4. Ein als Hilfsantrag zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung zusätzlich formulierter Antrag, ein schalltechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist unzulässig. Die Entscheidung über einen Hilfsantrag ist nur dann zu treffen, wenn zuvor der Hauptantrag zurückgewiesen wurde. Mit der Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Berufung tritt jedoch gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ein. Eine Beweiserhebung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist indes ebenso unzulässig wie ein darauf gerichteter Antrag.