VG Saarlouis |
3. Kammer |
12.7.2013 |
3 K 731/12 |
1. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird, wenn der Auszubildende einen Leistungsnachweis vorgelegt hat, Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt der Vorlage an geleistet. 2. Wegen des geltenden Grundsatzes der monatlichen Förderung (§15 Abs. 1 BAföG) erfolgt die Förderung dann von dem Monat der Vorlage des Eignungsnachweises an. 3. Die Frist des § 48 Abs. 1 BAföG ist eine Ausschlussfrist. Mangels einer entsprechenden materiellen Regelung kommt daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 4. Unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gelten Nachweise aber als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
12.7.2013 |
3 K 805/12 |
1. Maßgebend für die Wahrung einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier die Antragstellung. 2. Gelingt der Nachweis der fristgerechten Antragstellung nicht, ist der Anspruch auf Fahrkostenerstattung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (VO) erloschen, denn die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO ist eine materielle Ausschlussfrist.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
29.7.2013 |
3 L 961/13 |
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Fall einer Rücküberstellung nach Polen erheblichen konkreten Gefahren ausgesetzt sieht.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
31.7.2013 |
3 K 435/13 |
Einzelfall der Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten wegen widersprüchlichen Vortrags.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
14.8.2013 |
3 K 34/13 |
1. Einem Studierenden, der studierunfähig erkrankt ist grundsätzlich zuzumuten sich dann, wenn die krankheitsbedingte Unterbrechung des Studiums länger als 3 Monate dauert (§ 15 Abs. 2 a BAföG), ggf. auch rückwirkend beurlauben zu lassen. 2. Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderungsanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er muss ggf. versuchen, andere Sozialleistungen zu erhalten.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
22.8.2013 |
3 K 16/13 |
Unabhängig von einer Vorverfolgung sind syrische Staatsangehörige wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland wegen der aktuellen Situation in Syrien aufgrund von beachtlichen Nachfluchtgründen bei einer Rückkehr von Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
22.8.2013 |
3 K 183/13 |
Zu den Anforderungen an ein fachärztliches Attest im Rahmen der Prüfung des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
22.8.2013 |
3 K 506/13 |
Zu den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 1AufenthG.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
27.8.2013 |
3 K 960/13 |
Ein Untertauchen des Asylbewerbers während des Asylklageverfahrens lässt das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage entfallen.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
6.9.2013 |
3 K 1698/12 |
Einzelfall einer rechtmäßigen Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
6.9.2013 |
3 K 180/13 |
Wenn ein Wohngeldantragsteller einer mit Fristsetzung und Belehrung versehenen Aufforderung zur Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts nicht nachkommt, kann der Wohngeldantrag nach § 66 I SGB I abgelehnt werden.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
6.9.2013 |
3 K 407/13 |
Bei einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen hat das Integrationsamt unter anderem zu prüfen, welche Fehlzeiten voraussichtlich in Zukunft auftreten werden, ob die zu erwartenden Fehlzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bedeuten und ob diese Beeinträchtigung dem Arbeitgeber noch zugemutet werden kann.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
6.9.2013 |
3 K 408/13 |
Bei einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen hat das Integrationsamt unter anderem zu prüfen, welche Fehlzeiten voraussichtlich in Zukunft auftreten werden, ob die zu erwartenden Fehlzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bedeuten und ob diese Beeinträchtigung dem Arbeitgeber noch zugemutet werden kann.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
27.9.2013 |
3 K 1350/11 |
1. Die umfassende Information des Kostenschuldners bei Aufnahme der Hilfe selbst über diese, so dass der Kostenschuldner Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und ggf. Rechtsmittel einlegen könnte, ist -schon weil nicht gesetzlich normiert- keine Voraussetzung für das Erheben des Kostenbeitrages. 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jungen Volljährigen individuelle pädagogische Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zur Verselbständigung zu gewähren. 3. § 41 SGB VIII legt - anders als § 27 SGB VIII, der auf eine Fremddefinition des Wohls des Kindes abstellt (objektive Sichtweise) - allerdings den Schwerpunkt auf die eigenen Vorstellungen des jungen Volljährigen (subjektive Sichtweise). 4. § 41 Abs. 2 SGB VIII regelt u.a., dass § 36 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe anwendbar ist, dass im Hilfeplanverfahren an die Stelle der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. 5. Ist im Rahmen der Feststellung der Hilfevoraussetzungen eine Beteiligung der Eltern unterblieben, bestehen hiergegen angesichts des Umstandes, dass Hilfeberechtigte nach § 41 Abs. 1 SGB VIII die Tochter der Klägerin ist (und nicht mehr wie bei der Erziehungshilfe die Personensorgeberechtigten) und folgerichtig ausweislich der Regelung des § 41 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 36 SGB VIII diese an der Hilfeplanung zu beteiligen war und auch beteiligt wurde, keine grundsätzlichen Bedenken. 6. Zur Auswahl der geeigneten und erforderlichen Hilfeform. 7. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass - was hier allein erheblich wäre - die Hilfegewährung so günstig hätte erfolgen können, dass dies mit Blick auf die Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einen Einfluss auf die Höhe des Kostenbeitrages haben könnte. 8. Zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens im Rahmen der Kostenbeitragsberechnung (hier. Freiberufliche Tätigkeit des Kostenbeitragspflichtigen). 9. Zur Berücksichtigungsfähigkeit geltend gemachter Belastungen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
27.9.2013 |
3 K 1815/12 |
1. Ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug ist mit dem den Freibetrag übersteigenden Teil des Zeitwertes als Vermögen anzurechnen. 2. Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann (im konkreten Fall verneint).
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
27.9.2013 |
3 K 1873/12 |
1. Zur Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels. 2. Ein Student der krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ordnungsgemäß zu studieren, muss sich zurechnen lassen, die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen nicht wahrgenommen und damit gegen die ihm obliegende Pflicht, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen verstoßen zu haben.
Rechtsmittel-AZ: 3 A 444/13
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
10.10.2013 |
3 L 1477/13 |
Es ist nicht ersichtlich, dass Polen abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16 a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügen würde.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
11.10.2013 |
3 K 964/13 |
Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13).
Rechtsmittel-AZ: 3 A 448/13
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
14.10.2013 |
3 K 1006/13 |
Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13).
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
14.10.2013 |
3 K 1234/13 |
Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüp-fung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13).
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
14.10.2013 |
3 K 812/13 |
Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13).
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
14.10.2013 |
3 K 824/13 |
Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13).
Rechtsmittel-AZ: 3 A 446/13
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
14.10.2013 |
3 K 916/13 |
Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13).
Rechtsmittel-AZ: 3 A 447/13
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
14.10.2013 |
3 K 998/13 |
Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüp-fung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeu-gung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13).
Rechtsmittel-AZ: 2 A 455/13
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
16.10.2013 |
3 K 986/13 |
Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13).
Rechtsmittel-AZ: 2 A 454/13
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
18.10.2013 |
3 K 1408/12 |
a) Der generelle Ausschluss des Abzugs von Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern benutzt werden, verstößt gegen den Gleichheitssatz. b) Eine Bagatellregelung, wonach nachweislich nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen von bis zu 15 m³ jährlich nicht abgezogen werden, verstößt gegen den Gleichheitssatz.
Rechtsmittel-AZ: 1 A 481/13
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
18.10.2013 |
3 K 335/12 |
1. Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG ist ein Dienstwagen ein vom Land gestelltes Fahrzeug, das dem Abgeordneten zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung steht. 2. Ein von einer Landtagsfraktion zur Verfügung gestelltes Fahrzeug ist mit Blick auf die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktion als Teil des Landtages und damit des Landes vom Land zur Verfügung gestelltes Fahrzeug. 3. Ein Fahrzeug ist dann kein Dienstwagen, wenn - wie hier - sämtliche durch die Anschaffung und Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Kosten durch den Abgeordneten der Fraktion erstattet werden. 4. Dass die Unkosten des Abgeordneten deswegen geringer ausfielen, weil nicht er, sondern die Fraktion Leasingnehmer war (Stichwort: Leasing zu Behördenkonditionen) spielt bei der Beurteilung keine Rolle, weil es sich bei den Erstattungsbeträgen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG um Pauschalbeträge handelt, für die die tatsächlichen Kosten gerade unerheblich sind.
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
18.10.2013 |
3 K 443/12 |
Im Gebührenrecht sind Vergleichsverträge, durch die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheiten durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden und die keinen ausdrücklichen Gebührenverzicht beinhalten, zwar grundsätzlich erlaubt. Die mit dem Vergleichsvertrag zu beseitigenden Ungewissheiten müssen sich aber innerhalb der bestehenden Gesetzeslage halten. Eine Vereinbarung zwischen Gebührengläubiger und Gebührenschuldner über eine Gebührenerhebung, die abweichend von bestehenden gesetzlichen Regelungen erfolgt, überspielt den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der in Art. 20 Abs. 3 GG seine Grundlage findet, und verstößt mit der Rechtsfolge ihrer Nichtigkeit gegen den dieses Verfassungsprinzip einfachgesetzlich verankernden § 2 Abs. 1 KAG, wonach kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. (im Einzelfall bejaht)
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
28.10.2013 |
3 K 1164/13 |
Bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien sind keine systemischen Fehler erkennbar und es besteht bei einer Rückkehr nach Italien auch kein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK (in Anschluss an EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10).
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VG Saarlouis |
3. Kammer |
28.10.2013 |
3 L 1312/13 |
1. Wenn der Auszubildende selbst rechtlich gehindert ist, in der Wohnung seiner Eltern zu wohnen, kommt eine Förderung abweichend von § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG in Betracht. 2. Ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern ein "Eltern-Kind-Verhältnis" besteht, ist unerheblich.
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