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Gericht
Datum
Aktenzeichen
Stichwort
Entscheidungen aus dem Jahr 2013
Verlangt die Familienkasse von dem Kindergeldberechtigten Kindergeld für einen auf zehn Jahre verlängerten Zeitraum zurück und unterlässt es der Kindergeldberechtigte, hiergegen mittels Einspruch und ggf. Klage vorzugehen, scheidet die Erstattung des nach entrichteten Kindergeldes im Billigkeitsweg aus.
Der grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einkommensunabhängig gewährte Anspruch auf Kindergeld für Kinder in der Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I, 2131) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Kinder mit einer Schwerbehinderung von einer Förderung ausgeschlossen sind, wenn sie Einkünfte und Bezüge erzielen, die es dem Kind ermöglichen, sich selbst zu unterhalten.
Aufwendungen zur Durchführung eines Betreuungsverfahrens, das dazu dient, die Prozessfähigkeit eines Beteiligten zu klären, können notwendige und damit erstattungsfähige Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein.
Nach § 364 AO bzw. § 75 FGO sind den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs bzw. der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen. Den Anforderungen dieser Regelungen ist Rechnung getragen, wenn dem Steuerpflichtigen im Verlaufe des Verfahrens - ungeachtet der bestehenden Möglichkeit zur Akteneinsicht (vgl. § 78 FGO) - sämtliche Unterlagen, die für die Einschätzung des Sachverhalts als wertbildend anzusehen sind, zugänglich gemacht worden.